II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 41 Landratsverordnung (LRV) - Informationsaustausch
Organisation - Die Kommissionen - Aufsichtskommissionen
Art. 41 LRV · Informationsaustausch
1. Die Aufsichtskommissionen koordinieren ihre Aufgaben und unterrichten einander über Feststellungen, die ihre Tätigkeitsbereiche berühren. Vorbehalten bleibt die Wahrung des Amtsgeheimnisses.
2. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Aufsichtskommissionen entscheidet das Büro nach Anhörung der Kommissionspräsidenten.