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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 4 Landratsverordnung (LRV) - Eidesformel, Gelübde

Allgemeine Bestimmungen - Vereidigung
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Art. 4 LRV · Eidesformel, Gelübde

1. Nach der Konstituierung des Rates und nach jeder späteren Wahlgenehmigung legt jedes Mitglied, dessen Wahl gültig erklärt worden ist, den Eid oder das Gelübde ab.

2. Vor der Eidesleistung erheben sich alle Anwesenden von den Sitzen.

3. Der Präsident lässt die Eidesformel vorlesen, welche lautet: «Ich gelobe und schwöre, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Menschen zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.» Wer den Eid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Dieses schwöre ich.»

4. Wer den Eid nicht leisten will, legt ein Gelübde ab. Die Gelübdeformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Menschen zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen.» Wer das Gelübde ablegt, spricht stehend die Worte: «Dieses gelobe ich.»

5. Wer weder den Eid noch das Gelübde leistet, darf an den Verhandlungen des Landrates und seiner Kommissionen nicht teilnehmen.

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