II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 36 Landratsverordnung (LRV) - Information
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 36 LRV · Information
1. Auf Beschluss der Kommission kann der Präsident oder ein beauftragtes Mitglied im Anschluss an die Sitzungen die Medien schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. Die Stellungnahmen und die Stimmabgabe der einzelnen Sitzungsteilnehmer bleiben in jedem Fall vertraulich.
2. Die Kommissionsmitglieder können, unter Wahrung des Amtsgeheimnisses, ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen unterrichten. Mitglieder der Fraktionen dürfen vertrauliche Mitteilungen Dritten nicht bekannt geben.