Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 35 Landratsverordnung (LRV) - Vertraulichkeit

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
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Art. 35 LRV · Vertraulichkeit

1. Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer sind nicht befugt, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind, Aussagen zu machen.

2. Die Sitzungsprotokolle und Unterlagen dürfen nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der betreffenden Kommission zugänglich gemacht werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zum Informationsaustausch zwischen den Aufsichtskommissionen.

3. ...

4. Über die Einsichtnahme in Sitzungsprotokolle und Unterlagen abgeschlossener Geschäfte zu wissenschaftlichen Zwecken entscheidet das Büro.

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