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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 34 Landratsverordnung (LRV) - Berichterstattung

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
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Art. 34 LRV · Berichterstattung

1. Die Kommissionen erstatten dem Landrat schriftlich Bericht über ihre Anträge, die Beratung sowie die Stellungnahmen wesentlicher Minderheiten und teilen den Abschluss der Beratungen dem Ratssekretariat mit.

2. Werden grössere Abweichungen zur regierungsrätlichen Vorlage beschlossen, unterbreitet die Kommission dem Landrat eine bereinigte Fassung der gesamten Vorlage; die Abweichungen sind hervorzuheben oder der ursprünglichen Fassung gegenüber zu stellen.

3. Der Kommissionspräsident kann den schriftlichen Bericht im Ratsplenum mündlich ergänzen oder kommentieren.

4. Ausnahmsweise, vor allem in dringlichen oder einfachen Fällen, kann der Kommissionspräsident anstelle eines schriftlichen Berichtes die Anträge und Stellungnahmen der Kommission auch mündlich vortragen.

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