II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 33 Landratsverordnung (LRV) - Protokolle
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 33 LRV · Protokolle
1. Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen. Sie geben die Verhandlung vollständig, aber knapp zusammengefasst wieder.
2. In einfachen Fällen ersetzt auf Beschluss der Kommission der Bericht gemäss Artikel 34 das Protokoll.