II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 31 Landratsverordnung (LRV) - Abstimmungen und Wahlen
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 31 LRV · Abstimmungen und Wahlen
1. Das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen entspricht sinngemäss demjenigen im Landrat. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
2. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.