II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 30 Landratsverordnung (LRV) - Organisation
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 30 LRV · Organisation
1. Die Kommissionen versammeln sich nach ihrer Einsetzung oder Neubestellung auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei ihrer Mitglieder.
2. Sie bestimmen einen Vizepräsidenten, wobei der Präsident und der Vizepräsident nicht der gleichen Fraktion angehören sollen.
3. Sie ordnen den Gang der Beratungen selbstständig. Sie können sich in Ausschüsse gliedern.