II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 3 Landratsverordnung (LRV) - Zuteilung der Plätze
Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
Art. 3 LRV · Zuteilung der Plätze
1. Die Plätze im Ratssaal werden den Ratsmitgliedern gemäss Absprache unter den Fraktionen zugeteilt.
2. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Landratspräsident.