Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 3 Landratsverordnung (LRV) - Zuteilung der Plätze

Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
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Art. 3 LRV · Zuteilung der Plätze

1. Die Plätze im Ratssaal werden den Ratsmitgliedern gemäss Absprache unter den Fraktionen zugeteilt.

2. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Landratspräsident.

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