II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 29a Landratsverordnung (LRV) - Ausserordentliche Gesamterneuerungswahl
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 29a LRV · Ausserordentliche Gesamterneuerungswahl
1. Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl der ständigen Kommissionen findet statt, wenn deren Zusammensetzung erheblich von den Grundsätzen gemäss Artikel 29 Absatz 1 abweicht.
2. Das erweiterte Büro kann dem Landrat im Rahmen einer ausserordentlichen Gesamterneuerungswahl eine Neuwahl der Präsidenten der ständigen Kommissionen beantragen.
3. Findet eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl statt, legt das Büro den Verteilschlüssel gemäss Artikel 29 Absatz 2 neu fest.