II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 29 Landratsverordnung (LRV) - Zusammensetzung
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 29 LRV · Zusammensetzung
1. Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben der Landrat und das erweiterte Büro auf die zahlenmässige Stärke der Fraktionen zu achten. Jede Fraktion hat Anspruch auf Vertretung in jeder ständigen Kommission.
2. Für besondere Kommissionen legt das Büro zu Beginn einer Amtsperiode den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest. Dieser richtet sich nach der zahlenmässigen Stärke einer Fraktion. Das Büro bestimmt die Grösse und Zusammensetzung der Kommissionen. Dabei können auch fraktionslose Ratsmitglieder berücksichtigt werden.