Art. 28 Landratsverordnung (LRV) - Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung
Art. 28 LRV · Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung
1. Die Amtsdauer in den ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl nach Artikel 29a.
2. Einer ständigen Kommission gemäss Artikel 37 kann ein Mitglied höchstens während zwölf Jahren angehören, wovon höchstens vier Jahre als Präsident. Erfolgt der Amtsantritt während einer laufenden Legislatur, so ist eine einmalige Wiederwahl zum Präsidenten zulässig. Für die Amtszeitbeschränkung fällt die Ersatzmitgliedschaft ausser Betracht.
3. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Präsident oder ein Mitglied der betreffenden Kommission von Amtes wegen angehört.
4. Für die Landesschatzungskommission, die Anwaltskommission, die Steuerrekurskommission und die Rekurskommission gemäss Energiegesetz besteht keine Amtszeitbeschränkung im Sinne dieser Verordnung.