Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 27a Landratsverordnung (LRV) - Vertretung

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
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Art. 27a LRV · Vertretung

1. Sofern die ordentlichen Mitglieder und das Ersatzmitglied verhindert sind, können sich die Verhinderten für einzelne Sitzungen durch ein anderes Ratsmitglied aus ihrer Fraktion vertreten lassen.

2. Die Verhinderten orientieren den Kommissionspräsidenten und übergeben dem betreffenden Ratsmitglied die Sitzungsunterlagen.

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