II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 27a Landratsverordnung (LRV) - Vertretung
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 27a LRV · Vertretung
1. Sofern die ordentlichen Mitglieder und das Ersatzmitglied verhindert sind, können sich die Verhinderten für einzelne Sitzungen durch ein anderes Ratsmitglied aus ihrer Fraktion vertreten lassen.
2. Die Verhinderten orientieren den Kommissionspräsidenten und übergeben dem betreffenden Ratsmitglied die Sitzungsunterlagen.