II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 27 Landratsverordnung (LRV) - Mitgliedschaft, Wahl
Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
Art. 27 LRV · Mitgliedschaft, Wahl
1. Der Landrat wählt zu Beginn einer Amtsdauer aus dem Kreis seiner Mitglieder je die Präsidenten der ständigen Kommissionen. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl nach Artikel 29a.
2. Die Wahl erfolgt offen; der Landrat kann auch geheime Wahl beschliessen.
3. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Vorsitz durch Gesetz mit einem Amt verbunden ist.
4. Ein Ratsmitglied soll gleichzeitig nicht mehr als zwei ständigen Kommissionen gemäss Artikel 37 angehören. Zusätzliche Mandate als Ersatzmitglied sind möglich.
5. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Aufsichtskommission angehören; auch nicht als Ersatzmitglied.