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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 26 Landratsverordnung (LRV) - Allgemeine Bestimmungen

Organisation - Die Kommissionen - Allgemeines
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Art. 26 LRV · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionen dienen dem Landrat zur Vorbereitung seiner Beratungsgegenstände, zur Ausübung der Oberaufsicht und für besondere Untersuchungen.

1a Sie haben das Recht, Motionen und Postulate in ihrem Zuständigkeitsbereich einzureichen. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

2. Sie beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte, treffen die notwendigen Abklärungen und erstatten dem Landrat Bericht und Antrag.

3. Das zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

4. Soweit die Kommissionen nichts anderes beschliessen, kann sich der zuständige Regierungsrat von Sachbearbeitern begleiten lassen. Der Beizug aussenstehender Sachverständiger durch die Kommissionen hat im Einvernehmen mit dem Landratsbüro zu erfolgen. Dieses benachrichtigt die Finanzkontrolle.

5. Sachbearbeiter und Sachverständige haben in jedem Fall nur beratende Stimme.

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