Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 23 Landratsverordnung (LRV) - Sitzungen

Organisation - Das Büro
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Art. 23 LRV · Sitzungen

1. Das Büro versammelt sich auf Einladung und unter dem Vorsitz des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Bei Abstimmungen und Wahlen im Büro stimmt der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.

3. Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll geführt.

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