Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 22 Landratsverordnung (LRV) - Wahl und Organisation

Organisation - Das Büro
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Art. 22 LRV · Wahl und Organisation

1. Der Präsident, der Vizepräsident und mindestens vier Fraktionsvertreter bilden das Büro. Jede Fraktion stellt mindestens einen Vertreter.

2. Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte die Fraktionsvertreter. Die erstmalige Wahl ins Büro erfolgt geheim. Im Übrigen werden die Fraktionsvertreter offen gewählt, es sei denn, der Landrat beschliesse geheime Wahl.

3. Als Stimmenzähler amtieren diejenigen vier Fraktionsvertreter, die dem Büro am längsten angehören. Ihre Reihenfolge bestimmt sich ebenfalls nach der Amtsdauer. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet die Reihenfolge der Wahl.

4. Sind Stimmenzähler an der Mitwirkung verhindert, so nehmen die übrigen Fraktionsvertreter diese Funktion wahr. Fehlen weitere Stimmenzähler, kann der Präsident andere Ratsmitglieder zur Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen beiziehen, wobei der Vertretung der Fraktionen Rechnung zu tragen ist.

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