Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 21 Landratsverordnung (LRV) - Ausübung des Vorsitzes

Organisation - Das Präsidium
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Art. 21 LRV · Ausübung des Vorsitzes

1. Wenn sich der Präsident an der Diskussion beteiligen will, übergibt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.

2. Bei offenen Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorsitzende nicht mit.

3. Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen kann er mitstimmen.

4. Bei Stimmengleichheit nach Abstimmungen trifft er den Stichentscheid; bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.

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