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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 20 Landratsverordnung (LRV) - Wahl und Amtsdauer

Organisation - Das Präsidium
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Art. 20 LRV · Wahl und Amtsdauer

1. Der Landrat wählt in geheimer Wahl alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten.

2. Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Der Präsident ist in der folgenden Amtsdauer weder als Präsident noch als Vizepräsident, der Vizepräsident nicht wieder als solcher wählbar.

3. Erfolgt die Wahl im Laufe einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.

4. Die Wahl erfolgt in der letzten Sitzung vor den Sommerferien. Die Amtsdauer endet mit der Wahl des neuen Präsidenten und Vizepräsidenten.

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