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II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 2 Landratsverordnung (LRV) - Konstituierende Sitzung

Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
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Art. 2 LRV · Konstituierende Sitzung

1. Der Landammann eröffnet die konstituierende Sitzung.

2. Er ernennt, unter Berücksichtigung der Fraktionen, vier Stimmenzähler; diese bilden das provisorische Büro und amten, bis das ordentliche Büro gewählt ist.

3. Als erstes beschliesst der Landrat aufgrund eines Berichtes des Regierungsrates über die Anerkennung der Wahlen (Validierung). Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt bis zur Erledigung der Wahlbeschwerde in den Ausstand.

4. Der Landrat ist konstituiert, sobald die gültige Wahl von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder feststeht.

5. Sodann wird das ordentliche Büro nach Artikel 22 gewählt.

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