Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 18 Landratsverordnung (LRV) - Aufgabe

Organisation - Das Präsidium
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Art. 18 LRV · Aufgabe

1. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Landrates und des Büros vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.

2. Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, nimmt das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Landratsbüros die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.

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