Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 16a Landratsverordnung (LRV) - Information der Öffentlichkeit

Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 16a LRV · Information der Öffentlichkeit

1. Die Öffentlichkeit wird sach- und zeitgerecht über laufende Sachgeschäfte, alle eingereichten Vorstösse und Vorhaben von allgemeinem Interesse informiert.

2. Das Büro regelt die Einzelheiten.

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