Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 16 Landratsverordnung (LRV) - Medien

Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 16 LRV · Medien

1. Über die Zulassung (Akkreditierung) der Medienvertreter in den Landratssaal entscheidet der Präsident zusammen mit dem Ratsschreiber. Die Zulassung beinhaltet die Erlaubnis für Ton- und Bildaufnahmen, soweit sie den Ratsbetrieb nicht stören.

2. Ein Medienvertreter, der nicht zugelassen wird oder welchem Ton- und Bildaufnahmen verweigert werden, kann beim Büro Beschwerde erheben. Das Büro entscheidet endgültig.

3. Den akkreditierten Medienschaffenden werden im Ratssaal geeignete Plätze zugewiesen. Sie erhalten die Verhandlungsunterlagen, soweit deren Inhalt die Bekanntgabe nicht ausschliesst. In Zweifelsfällen entscheidet das Büro.

4. Ton- und Bildträgeraufnahmen durch Besucher sind nur mit vorgängiger Zustimmung des Präsidenten zulässig.

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