II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 15a Landratsverordnung (LRV) - Aufzeichnung und Übertragung der Beratungen
Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
Art. 15a LRV · Aufzeichnung und Übertragung der Beratungen
1. Die Beratungen des Landrates werden in Bild und Ton aufgezeichnet.
2. Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen werden in Echtzeit über das Internet übertragen.
3. Die Aufzeichnungen öffentlicher Beratungen bleiben in geeigneter Form im Internet zugänglich.
4. Das Büro regelt die Einzelheiten.