Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 15 Landratsverordnung (LRV) - Störung der Ordnung

Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 15 LRV · Störung der Ordnung

1. Der Präsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Disziplin. Wer die Verhandlungen stört, wird nach erfolgloser Mahnung weggewiesen.

2. Bei fortgesetzter Störung und Kundgebungen wird die Tribüne geräumt und wenn erforderlich die Sitzung unterbrochen.

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