II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 15 Landratsverordnung (LRV) - Störung der Ordnung
Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
Art. 15 LRV · Störung der Ordnung
1. Der Präsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Disziplin. Wer die Verhandlungen stört, wird nach erfolgloser Mahnung weggewiesen.
2. Bei fortgesetzter Störung und Kundgebungen wird die Tribüne geräumt und wenn erforderlich die Sitzung unterbrochen.