II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 131 Landratsverordnung (LRV) - Einsichtnahme
Protokoll
Art. 131 LRV · Einsichtnahme
1. Das genehmigte Protokoll über öffentliche Sitzungen des Landrates steht zur Einsicht offen. Protokolle geheimer Verhandlungen sind nicht öffentlich.
2. Auf Begehren wird jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied des Regierungsrates und der Verwaltungskommission der Gerichte ein Auszug aus dem Protokoll zugestellt.