Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 130 Landratsverordnung (LRV) - Genehmigung, Einsprachen

Protokoll
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Art. 130 LRV · Genehmigung, Einsprachen

1. Das Protokoll ist dem Büro in der Regel vor der nächsten Landratssitzung zur Genehmigung zu unterbreiten und danach vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

1a Die Genehmigung kann auf dem Zirkularweg erfolgen.

2. Einsprachen von Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates sind beim Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzubringen und von diesem zu entscheiden. Sie dürfen sich nur auf Irrtümer oder auf inhaltsverfälschende Wiedergaben und Auslassungen beziehen.

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