Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 13 Landratsverordnung (LRV) - Grundsatz und Ausschluss

Allgemeine Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 13 LRV · Grundsatz und Ausschluss

1. Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.

2. Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen, kann der Präsident, jedes Ratsmitglied oder der Regierungsrat geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

3. Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

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