Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 129 Landratsverordnung (LRV) - Beilagen

Protokoll
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Art. 129 LRV · Beilagen

1. Die zur Beratung stehenden Unterlagen sind dem Protokoll beizufügen und im Protokoll zu erwähnen.

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