Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 126a Landratsverordnung (LRV) - Teilnahme an Verhandlungen

Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Vertreter von Organisationen
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Art. 126a LRV · Teilnahme an Verhandlungen

1. Das Büro kann Vertreter aus strategischen Führungsgremien selbstständiger kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften sowie von weiteren Unternehmen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, zu den Verhandlungen einladen.

2. Die Teilnahme ist auf die Abnahme der Geschäftsberichte beschränkt.

3. Die Eingeladenen nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.

4. Über die Teilnahme eines Vertreters nach Absatz 1 sowie von Vertretern weiterer Organisationen an den Beratungen in den Kommissionen entscheiden die Kommissionspräsidenten.

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