Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 126 Landratsverordnung (LRV) - Teilnahme an Verhandlungen

Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Sachverständige
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Art. 126 LRV · Teilnahme an Verhandlungen

1. Das Büro kann Sachverständige zur Teilnahme an den Verhandlungen einladen. Sie haben beratende Stimme.

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