II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 126 Landratsverordnung (LRV) - Teilnahme an Verhandlungen
Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Sachverständige
Art. 126 LRV · Teilnahme an Verhandlungen
1. Das Büro kann Sachverständige zur Teilnahme an den Verhandlungen einladen. Sie haben beratende Stimme.