Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 125 Landratsverordnung (LRV) - Mitwirkung Verwaltungskommission der Gerichte

Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Richterliche Behörden
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Art. 125 LRV · Mitwirkung Verwaltungskommission der Gerichte

1. Die Mitwirkung der Verwaltungskommission der Gerichte an den Beratungen des Landrates über Budget und Rechnung richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz[[5]](#paragraphtext_content_fn_804083_2_5_c).

2. Im Übrigen kann eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte bei der Behandlung von Anträgen und Berichten der Gerichte mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teilnehmen.

3. Das Büro des Rates kann bei weiteren Geschäften, welche die Gerichte betreffen, die Verwaltungskommission der Gerichte zur Vernehmlassung oder eine Vertretung zur Teilnahme an den Ratssitzungen mit beratender Stimme einladen.

4. Über die Einladung einer Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte zur Teilnahme mit beratender Stimme an der Behandlung der vorstehend genannten Geschäfte in landrätlichen Kommissionen entscheiden die Kommissionspräsidenten.

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