Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 123 Landratsverordnung (LRV) - Vorlagen

Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Regierungsrat
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Art. 123 LRV · Vorlagen

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die erforderlichen Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen eingereicht werden.

2. Der Regierungsrat hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.

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