II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 123 Landratsverordnung (LRV) - Vorlagen
Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Regierungsrat
Art. 123 LRV · Vorlagen
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die erforderlichen Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen eingereicht werden.
2. Der Regierungsrat hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Rat Stellung zu nehmen.