II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 122 Landratsverordnung (LRV) - Erklärungen des Regierungsrates
Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Regierungsrat
Art. 122 LRV · Erklärungen des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen des kantonalen Geschehens abgeben. Er meldet sie zuvor dem Ratspräsidenten an.
2. Der Rat kann auf Antrag eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.