II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 121 Landratsverordnung (LRV) - Pflichten und Rechte
Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Regierungsrat
Art. 121 LRV · Pflichten und Rechte
1. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates teil; ebenso nehmen sie an den Sitzungen der landrätlichen Kommissionen teil, sofern deren Präsident keine andere Regelung trifft.
2. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen; sie erhalten die gleichen Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Landrates.