Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 121 Landratsverordnung (LRV) - Pflichten und Rechte

Regierung, Verwaltungskommission der Gerichte und Sachverständige - Regierungsrat
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Art. 121 LRV · Pflichten und Rechte

1. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates teil; ebenso nehmen sie an den Sitzungen der landrätlichen Kommissionen teil, sofern deren Präsident keine andere Regelung trifft.

2. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen; sie erhalten die gleichen Beratungsunterlagen wie die Mitglieder des Landrates.

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