Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 120 Landratsverordnung (LRV) - Losziehung

Verhandlungsordnung - Wahlen
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Art. 120 LRV · Losziehung

1. Das Los wird vom Präsidenten in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Büros gezogen.

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