Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 12 Landratsverordnung (LRV) - Schluss der Sitzung

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
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Art. 12 LRV · Schluss der Sitzung

1. Der Präsident entscheidet, wann er die Verhandlung vertagt oder die Sitzung aufhebt. Vorbehalten bleibt eine andere Beschlussfassung des Landrates.

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