II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 12 Landratsverordnung (LRV) - Schluss der Sitzung
Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
Art. 12 LRV · Schluss der Sitzung
1. Der Präsident entscheidet, wann er die Verhandlung vertagt oder die Sitzung aufhebt. Vorbehalten bleibt eine andere Beschlussfassung des Landrates.