Art. 117 Landratsverordnung (LRV) - Wahl und Wiederwahl von Angestellten
Art. 117 LRV · Wahl und Wiederwahl von Angestellten
1. Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem schriftlichen Bericht die eingegangenen Bewerbungen und deren Beurteilung hinsichtlich Wählbarkeit und Eignung vor. Er kann dem Rat einen oder mehrere Wahlvorschläge unterbreiten. Der Rat wählt ohne über die Eignung der Bewerber zu diskutieren.
2. Die Wiederwahl wird an der ersten Sitzung des neugewählten Rates vorgenommen. Sie gilt als stillschweigend zu Stande gekommen wenn der Regierungsrat keinen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt. Über diesen Antrag wird geheim abgestimmt. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Angestellte wiedergewählt.
3. Beantragt ein Ratsmitglied Nichtwiederwahl, ist darüber geheim abzustimmen. Tritt der Landrat auf einen solchen Antrag ein, ist die Wahl solange auszusetzen, bis eine Stellungnahme des Regierungsrates sowie der für den Finanz- resp. Justizbereich zuständigen Departementskommission vorliegt. Über den Antrag, den Angestellten nicht wiederzuwählen, wird sodann aufgrund dieser Stellungnahmen geheim abgestimmt. Wird der Antrag abgelehnt, ist der Angestellte wiedergewählt.