Art. 116 Landratsverordnung (LRV) - Wahlgänge
Art. 116 LRV · Wahlgänge
1. Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer aus der Wahl fällt. Erreicht ein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
2. Stehen nur bzw. nur noch zwei Bewerber in der Wahl, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3. In jedem Fall ist eine Wahl nur zustandegekommen, wenn der Bewerber mindestens 20 Stimmen auf sich vereinigt hat; dies gilt auch, wenn nur ein einziger Bewerber in der Wahl steht.
4. Wird die Mindestzahl von 20 Stimmen nicht erreicht, geht bei Wahlen von Angestellten das Geschäft an den Regierungsrat zurück mit dem Auftrag, dem Landrat erneut Antrag zu stellen. In den andern Fällen wird das Wahlgeschäft dem Büro mit dem Auftrag überwiesen, dem Landrat über das weitere Vorgehen Antrag zu stellen.