II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 114 Landratsverordnung (LRV) - Verfahren bei geheimen Wahlen
Verhandlungsordnung - Wahlen
Art. 114 LRV · Verfahren bei geheimen Wahlen
1. Die Stimmenzähler teilen für jeden Wahlgang die Stimmzettel aus und stellen die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest.
2. Nachdem die Stimmzettel eingesammelt sind, halten die Stimmenzähler die Zahl der eingegangenen Stimmzettel fest und ermitteln das Ergebnis. Das Büro entscheidet über deren Gültigkeit, wobei es das Abstimmungsgesetz sinngemäss anwendet.
3. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel jene der ausgeteilten, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.