Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 114 Landratsverordnung (LRV) - Verfahren bei geheimen Wahlen

Verhandlungsordnung - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 114 LRV · Verfahren bei geheimen Wahlen

1. Die Stimmenzähler teilen für jeden Wahlgang die Stimmzettel aus und stellen die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest.

2. Nachdem die Stimmzettel eingesammelt sind, halten die Stimmenzähler die Zahl der eingegangenen Stimmzettel fest und ermitteln das Ergebnis. Das Büro entscheidet über deren Gültigkeit, wobei es das Abstimmungsgesetz sinngemäss anwendet.

3. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel jene der ausgeteilten, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.

← Art. 113 LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 115 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →