Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 113 Landratsverordnung (LRV) - Grundsatz

Verhandlungsordnung - Wahlen
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Art. 113 LRV · Grundsatz

1. Der Rat trifft die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen.

2. Die Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen, soweit diese Verordnung keine offenen Wahlen vorsieht.

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