II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 113 Landratsverordnung (LRV) - Grundsatz
Verhandlungsordnung - Wahlen
Art. 113 LRV · Grundsatz
1. Der Rat trifft die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen.
2. Die Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen, soweit diese Verordnung keine offenen Wahlen vorsieht.