Art. 112b Landratsverordnung (LRV) - Ermächtigung zu strafrechtlicher Verfolgung
Art. 112b LRV · Ermächtigung zu strafrechtlicher Verfolgung
1. Gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Landrat gewählten Kommissionen und gegen vom Landrat gewählte Personen kann wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen nur Strafverfolgung eingeleitet werden, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Landräte die Ermächtigung dazu erteilt.
2. Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.
3. Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.
4. Davon ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche. Diese kann die Kommission Recht, Sicherheit und Justiz durch einstimmigen Entscheid ohne weitere Abklärungen, ohne Beizug von Akten und ohne schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person selbstständig abweisen.