Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 112a Landratsverordnung (LRV) - Aufhebung der parlamentarischen Immunität

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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Art. 112a LRV · Aufhebung der parlamentarischen Immunität

1. Mitglieder des Regierungsrates, des Landrates und der Gerichte können wegen ihrer Äusserungen im Landrat oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufhebt.

2. Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.

3. Der Landrat entscheidet in geheimer Abstimmung gestützt auf Bericht und Antrag der Kommission Recht, Sicherheit und Justiz.

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