Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 112 Landratsverordnung (LRV) - Begnadigungsgesuche

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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Art. 112 LRV · Begnadigungsgesuche

1. Begnadigungsgesuche werden dem Rat mit schriftlichem Bericht und Antrag unterbreitet.

2. Die Eintretensfrage wird nicht gestellt und eine Diskussion entfällt.

3. Der Rat entscheidet in geheimer Abstimmung über Annahme oder Ablehnung des Gesuches.

4. Zur Annahme des Gesuches ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

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