Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 111 Landratsverordnung (LRV) - Namensaufruf

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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Art. 111 LRV · Namensaufruf

1. Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn wenigstens 15 Mitglieder dies verlangen.

2. Die Mitglieder antworten auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit: «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».

3. Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, wird die Stimmabgabe sämtlicher Ratsmitglieder im Protokoll vermerkt.

4. Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.

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