II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 111 Landratsverordnung (LRV) - Namensaufruf
Verhandlungsordnung - Abstimmungen
Art. 111 LRV · Namensaufruf
1. Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn wenigstens 15 Mitglieder dies verlangen.
2. Die Mitglieder antworten auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit: «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
3. Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, wird die Stimmabgabe sämtlicher Ratsmitglieder im Protokoll vermerkt.
4. Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.