Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 110 Landratsverordnung (LRV) - Feststellung der Mehrheit

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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Art. 110 LRV · Feststellung der Mehrheit

1. Ohne anderslautenden Antrag erklärt der Präsident unbestrittene Anträge ohne Abstimmung als angenommen.

2. Ist das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich, so kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.

3. Ist das Ergebnis nicht eindeutig, ist die Abstimmung zu wiederholen und das Mehr durch die Stimmenzähler zu ermitteln.

4. Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, werden die Stimmen elektronisch ausgezählt.

5. Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis lediglich als Summe dargestellt.

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