Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 11 Landratsverordnung (LRV) - Beschlussfähigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
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Art. 11 LRV · Beschlussfähigkeit

1. Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 31 Mitglieder anwesend sind.

2. Ist die Beschlussfähigkeit fraglich, prüft sie der Präsident durch Namensaufruf.

3. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat. Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Verschiebung nicht anwesend sind, verlieren den Anspruch auf das Sitzungsgeld und die Reiseentschädigung.

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