Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 109 Landratsverordnung (LRV) - Stimmabgabe

Verhandlungsordnung - Abstimmungen
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Art. 109 LRV · Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben oder Namensaufruf.

2. Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend. Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Vorbehalten bleibt die Beschlussfähigkeit des Landrates.

3. Sobald die technischen Einrichtungen bestehen, erfolgt die Stimmabgabe elektronisch.

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