II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 108 Landratsverordnung (LRV) - Reihenfolge
Verhandlungsordnung - Abstimmungen
Art. 108 LRV · Reihenfolge
1. Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt der Antrag der vorberatenden Kommission in erster und der Antrag der Regierung in zweiter Linie.
2. Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, sind diese einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied darf in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme abgeben.
3. Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen. Es darf nur für einen Antrag gestimmt werden.