II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 107 Landratsverordnung (LRV) - Abstimmungsverfahren
Verhandlungsordnung - Abstimmungen
Art. 107 LRV · Abstimmungsverfahren
1. Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die Anträge und legt dem Rat seine Vorschläge zum Abstimmungsverfahren (Fragestellung und Reihenfolge der Fragen) vor.
2. Über Einwände gegen das Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
3. Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.